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Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Die Gesetzliche Unfallversicherung

Auf den richtigen Anwalt kommt es an

Sozialgerichtliche Verfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind geprägt durch

  • ihre oftmals erhebliche ökonomische Bedeutung, insbesondere beim Streit um die Anerkennung eines Versicherungsfalss oder die Gewährung einer Versichertenrente auf Dauer,
  • die in der Regel praktisch ausgeschlossene erfolgreiche "Nachbesserung" mittels einer erneuten Antragsstellung,
  • eine hohe Kompetenz der Unfallversicherungsträger.

Am häufigsten gelangen Streitigkeiten um die Anerkennung eines Versicherungsfalls, insbesondere eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (§§ 7 - 9 SGB VII), zu den Sozialgerichten. Hierbei sind die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 2, 3, 6 SGB VII sowie § 8 SGB VII zu klärende Fragen, nämlich ob der Kläger zum versicherten Personenkreis gehört. Das führt dann zu der Entscheidung, welche Leistungen dem Kläger zustehen, insbesondere ob ihm eine Verletztenrente zusteht und in welcher Höhe sie zu gewähren ist.

Dies erfordert Kenntnis der DGUV und ihrer Organisationsstrukturen. Hier ist Rechtsanwalt Marco Rath der richtige Fachanwalt an ihrer Seite.

Die Leistungen der Unfallversicherung im Überblick

An dieser Stelle erfolgt nur ein kurzer Überblick über die Leistungen der Unfallversicherung. Zu jeder Leistung habe ich weiter unten ausführliche Angaben gemacht. Scrollen Sie also einfach weiter runter, wenn Sie weitere Informationen benötigen.

  • Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation (§§ 27 ff. SGB VII, §§ 26 ff. SGB IX)
  • Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII)
  • Berufshilfe, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII, §§ 33 ff. SGB IX)
  • Übergangsgeld (§§ 49 f. SGB VII)
  • Leistungen zur sozialen Rehabilitation, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (§§ 39 ff. SGB VII, §§ 53 ff. SGB IX) (Kfz-, Wohnungs-, Haushaltshilfe usw.)
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII)
  • Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII)
  • Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 ff. SGB VII) (Sterbegeld, Überführungskosten, Renten an Witwen, Witwer, Waisen, Eltern sowie Beihilfe)

Nicht erbracht werden die im allgemeinen Schadensrecht üblichen Leistungen wie Schmerzensgeld und Ersatz von Sachschäden, außer ein Hilfsmittel wie eine Brille wird beschädigt. Hierbei können wir Sie aber mithilfe anderer gesetzlicher Grundlagen insbesondere aus dem Arzthaftungsrecht unterstützen.

Der Versicherungsfall

Arbeistunfall

Ein Unfall ist ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten während einer versicherten Tätigkeit (während der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg).

Ansprüche stehen Versicherten dann zu, wenn

  • die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer und sachlicher Zusammenhang),
  • diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und
  • das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.12.2022, Az. B 2 U 14/20 R

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK Ortsvereins unfallversichert.

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie. Der Kläger wurde schwer verletzt.

Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit entscheidend.

Laut BSG umfasst der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander sein. Aufgrund der gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche war die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung einzustufen.

Erleidet ein Bahnmitarbeiter eine posttraumatische Belastungsstörung, weil er unmittelbar den Suizid eines Reisenden miterleben muss, hat er einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 22.02.2022 - L 3 U 146/19 -

Am Hauptbahnhof Düsseldorf stieg ein Mann nicht in den Zug ein, sondern rannte los, als der Zug losfuhr. Nachdem der angefahrene Zug gestoppt hatte, fand der Lokführer den zweigeteilten Leichnam. Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit übte der Mitarbeiter seine Tätigkeit zunächst weiter aus, litt aber an Flash-backs, Albträumen und Schlafstörungen. Die ihn später behandelnden Fachärzte und Psychotherapeuten diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).

Nach dem LSG war das Unfallereignis für die Entstehung der PTBS wesentliche Ursache. Das Unfallereignis sei ein objektiv schwerwiegendes Ereignis. Die PTBS hätte sich ohne das Unfallereignis nicht entwickelt. Mit dem Erleben des Selbstmordes hat sich ein vom Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung umfasstes Risiko verwirklicht, welches die Entstehung der PTBS wesentlich geprägt hat.

Arbeitssicherheit

Hierzu sind wir mit unserer Arbeitsrechtsabteilung für Sie da. Frau Rechtsanwältin Merkel berät Sie dazu kompetent. Bei Problemen mit der Arbeitssicherheit handelt es sich um arbeitsrechtliche Fragen.

Die vordringlichste Aufgabe der Unfallversicherung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Erst nach Eintritt des Versicherungsfalls, also eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, besteht Anspruch auf die übrigen Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Dazu haben die Träger der Unfallversicherung folgendes Instrumentarium:

  • Unfallverhütungsvorschriften (Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Information mit Hinweisen und Empfehlungen, Maßstäbe für Verfahrensfragen),
  • Besuche und Betriebsbesichtigungen,
  • Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln,
  • Ermittlungen und Analysen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Vorsorgeuntersuchungen,
  • Bestellung von Sicherheitsbeauftragten,
  • Aus- und Fortbildung,
  • Arbeistssicherheitsgesetz und Arbeitsschutzgesetz (siehe auch unsere Verzahnung zum Arbeitsrecht).

Berufskrankheit

Gegenüber dem Arbeitsunfall haben Versicherte Vorteile wegen der Besserstellung bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes und zusätzlichen Leistungen nach § 3 BKV.

Es muss zwischen Listen-Berufskrankheiten und Wie-Berufskrankheiten unterschieden werden. Es handelt sich um ein Listenprinzip mit Öffnungsklausel:

  1. Listen-Berufskrankheiten sind nach § 9(1)1 SGB VII Krankheiten, die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind (siehe unten), und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Sie enthält die Qualifizierung von Krankheiten als Berufskrankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Das kann auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränkt sein.
  2. Nach § 9(2) SGB VII haben die Unfallversicherungsträger (im Einzelfall) eine Krankheit, die in der Anlage 1 (Liste) nicht aufgeführt ist, wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen dieselben Voraussetzungen erfüllt sind.

Nr.

Krankheiten

1

Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

11

Metalle und Metalloide

 

1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
1110

Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

12

Erstickungsgase

1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

13

Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
1309 Erkrankungen durch Salpetersäureester
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
1312 Erkrankungen der Zähne durch Säuren
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol
1315 Erkrankungen durch Isocyanate
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische
1318 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol
1319 Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen
1320 Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)
1321 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren (µg/m3) x Jahre

Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315:

Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu entschädigen sind.

2

Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

21

Mechanische Einwirkungen

2101 Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten
2103 Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
2106 Druckschädigung der Nerven
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben
2111 Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaubbelastende Tätigkeit
2112 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13 000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht
2113 Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen
2114 Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung (Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom)
2115 Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität
2116 Koxarthrose durch Lastenhandhabung mit einer kumulativen Dosis von mindestens 9 500 Tonnen während des Arbeitslebens gehandhabter Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg, die mindestens zehnmal pro Tag gehandhabt wurden

22

Druckluft

2201 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

23

Lärm

2301 Lärmschwerhörigkeit

24

Strahlen

2401 Grauer Star durch Wärmestrahlung
2402 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

3

Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

3101 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war
3102 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
3103 Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis
3104 Tropenkrankheiten, Fleckfieber

4

Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke

41

Erkrankungen durch anorganische Stäube

4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
4102 Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
4104 Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 (Fasern/m3) x Jahre}
4105 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards
4106 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen
4107 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen
4108 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat)
4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen
4110 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase
4111 Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren (mg/m3) x Jahre
4112 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (Si02) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose)
4113 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzoapyren-Jahren (µg/m3) x Jahre
4114 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Anlage 2 entspricht
4115 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen – (Siderofibrose)
4116 Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben

42

Erkrankungen durch organische Stäube

4201 Exogen-allergische Alveolitis
4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose)
4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

43

Obstruktive Atemwegserkrankungen

4301 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)
4302 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen

5

Hautkrankheiten

5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen
5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe
5103 Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung

6

Krankheiten sonstiger Ursache

6101 Augenzittern der Bergleute

Die Leistungen

Verletztengeld

Versicherte erhalten Verletztengeld, wenn sie nach einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) arbeitsunfähig sind, oder wenn sie wegen einer Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, ist weitere Voraussetzung, dass Sie unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder der Berufskrankheit einen Anspruch auf Lohn, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld hatten.

Das Verletztengeld wird ab dem Tag bezahlt, an dem die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt attestiert wird, oder mit dem Tag, an dem eine Heilbehandlung beginnt, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Arbeit hindert. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Heilbehandlung. Es wird längstens 78 Wochen (= 1,5 Jahre) gezahlt.

Das Regelentgelt beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgeltes. Das Arbeitseinkommen wird aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens berechnet. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Besonderheiten bei der Berechnung bestehen für Verletzte, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld erhalten haben. Bei Versicherten, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird zur Berechnung vom bisher zugrunde gelegten Rentenentgelt ausgegangen.

Verletztenrente

In der gerichtlichen Praxis stehenden Streitigkeiten um die Gewährung oder die Höhe einer Verletztenrente einen großen Teil aller Verfahren aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Verletzte haben Anspruch auf eine Rente, wenn

  • ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Gesundheitsschadens (Unfall- oder Folge einer Berufskrankheit) aufgrund eines Versicherungsfalls
  • um mindestens 20 %
  • über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus gemindert ist (§ 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Die Verletztenrente wird voll auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist grundsätzlich nur zu entschädigen, wenn sie mindestens ein Fünftel (20 %) beträgt. Die Mindestdauer für die MdE beträgt 26 Wochen, um den besseren Rehabilitationsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Renten in der Regel in den ersten drei Jahren zunächst nur als vorläufige Entschädigung gezahlt werden und eine Neufestsetzung der MdE in dieser Zeit keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen voraussetzt. Erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall ist die sogenannte Dauerrente festzustellen, die nur bei einer wesentlichen Änderung geändert werden darf.

Höhe der Verletztenrente

Die Rentenhöhe richtet sich nach zwei Faktoren:

  1. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Prozent und
  2. die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes.

1. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die MdE hängt von zwei Faktoren ab, nämlich den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten im gesamten Erwerbsleben. Im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit ist jedoch für die MdE-Bemessung auf das gesamte Erwerbsleben abzustellen, also den allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne Rücksicht auf den Beruf oder das Geschlecht des Versicherten: Es gilt der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung:

  • kein Ersatz des konkreten Erwerbsschadens, z.B. Einkommensverlust,
  • keine Berücksichtigung des konkreten Berufs des Versicherten, d. h. gleiche Funktionseinschränkungen führen bei allen Verletzten zu der gleichen MdE

Die Verletztenrente wird immer gezahlt, egal ob der Beruf aufgegeben werden muss oder weiter ausgeübt werden kann. Hierfür gelten eng begrenzte Ausnahmen bei besonderem beruflichen Betroffensein, bei erwerbsunfähigen Schwerverletzten ohne Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und bei Arbeitslosen Schwerverletzten.

Die Bemessung der MdE erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Zu welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Versicherungsfall geführt?
  • Welche Funktionen, die für die Erwerbsfähigkeit von Bedeutung sind, sind hierdurch und in welchem Maße beeinträchtigt?
  • Inwieweit entspricht der Versicherte aufgrund der festgestellten Funktionseinbußen nicht mehr den Leistungsanforderungen im gesamten Erwerbsleben?
  • Wie hoch ist der Anteil der dem Versicherten aufgrund der sich aus den Beeinträchtigungen ergebenden Funktionseinbußen verschlossenen Erwerbstätigkeiten im gesamten Erwerbsleben?

Da die Bewertung der MdE in jedem Einzelfall unter Einbeziehung medizinischer, juristischer, sozialer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sehr aufwendig und praktisch nicht leiste wäre, gibt es zur Vereinfachung Tabellenwerke mit Erfahrungswerten für bestimmte Gesundheitsschäden. In der Praxis erfolgt die Bemessung der MdE anhand dieser Tabellenwerke, umgangssprachlich auch "Knochentaxen" genannt. die gängigsten sind Mehrhoff/Muhr "Unfallbegutachtung" und Schönberger/ Mehrtens/ Valentin "Arbeitsunfall und Berufskrankheit".

Die Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung ist nicht anwendbar, weil die Bewertungsmaßstäbe aus dem Behindertenrecht stark abweichen, sodass ein unmittelbarer Vergleich oder eine Bezugnahme nicht möglich ist.

bei der Höhe der Verletztenrente zeigt sich, dass die Schadensberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung abstrakt ist. Es wird der unfallbedingte Grad der MdE festgestellt und danach aufgrund des ermittelten Jahresarbeitsverdienstes die Verletztenrente ermittelt. hierfür sind zwei Faktoren maßgebend. Einmal ist es der Grad der MdE. Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, so erhält er eine Rente i.H.v. 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes. Sie wird auch Vollrente genannt. Beträgt die MdE weniger als 100 %, so wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der MdE entspricht. Erleidet ein Verletzter infolge eines Arbeitsunfalles eine MdE von 30 %, so erhält er eine Rente i.H.v. 30 % von zwei Dritteln seines Jahresarbeitsverdienstes.

2. Der Jahresarbeitsverdienst

Dem Grundsatz nach ist der Jahresarbeitsverdienst der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahr vor dem Arbeitsunfall, § 82 Abs. 1 SGB VII. Was zum Arbeitsentgelt gehört, ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung (Arbeitsentgelt-Verordnung). Zu beachten ist auch die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung, die regelmäßig jährlich neu den Veränderungen angepasst wird.

Für den Jahresarbeitsverdienst in diesem Sinne ist nicht nur das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, sondern sämtliche Einkünfte aus Beschäftigung wie weitere Nebeneinkünfte oder regelmäßige Sachleistungen. Ergibt sich insofern ein grob unbilliger Jahresarbeitsverdienst, weil er wesentlich zu hoch oder auch zu niedrig ist, so ist der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen durch die Behörde festzustellen. Dadurch soll vermieden werden, dass ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges oder höheres, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen als Jahresarbeitsverdienst für die gesamte Laufzeit der Rente zugrundegelegt wird.

Der Jahresarbeitsverdienst wird nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser entspricht in seinen Grundgedanken der auch in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes ist auf das zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles maßgebenden Bezugsgröße festgelegt. Dieser gesetzliche Betrag ist in den meisten Fällen durch die Unfallversicherungsträger durch ihre Satzung etwas erhöht worden.

Übergangsgeld

Insbesondere Versicherte, die an einer beruflichen Rehabilitation durch Weiterbildung und Umschulung teilnehmen, erhalten hierfür eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Übergangsgeld. Übergangsgeld wird geleistet, wenn Versicherte infolge von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Dem Übergangsgeld wird 80 % des Regelentgeltes zugrunde gelegt. Das Regelentgelt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Als Obergrenze gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Das Übergangsgeld beträgt 75 % des so berechneten Regelentgeltes, wenn mindestens ein Kind oder Stiefkind unterhalten wird, oder wenn Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ansonsten beträgt es 68 % des Regelentgeltes.

Hatten Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls kein Einkommen, wird das Übergangsgeld fiktiv berechnet. Die Festsetzung erfolgt durch Zuordnung zur Qualifikationsgruppe, die der beruflichen Qualifikation des Versicherten entspricht.

Selbst erzieltes Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld werden auf das Übergangsgeld angerechnet, d. h. hiervon abgezogen.

Übergangsgeld wird weitergezahlt, wenn Leistungen zur Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgeschlossen, aber weitere Leistungen noch erforderlich sind, und diese weiteren Leistungen nicht durchgeführt werden können, wenn der Versicherte dies nicht selbst zu verantworten hat. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden in diesem Fall ebenfalls weiter geleistet.

Rehabilitation und Heilbehandlung

Diese Leistungen sind mit Ausnahme der Heilbehandlung nicht nur im SGB VII geregelt, sondern teilweise vereinheitlicht für alle Sozialleistungsbereiche im SGB IX. Damit einhergegangen ist auch eine teilweise Ablösung des gewohnten Begriffs "Rehabilitation" durch den Begriff "Teilhabe", um die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten zu stärken.

Die Heilbehandlung umfasst regelmäßig nach Art und Umfang zumindest die Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung gewährt: Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, Stationäre Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie. Es gibt aber z.B. keine Zuzahlung bei Medikamenten.

Trotz des sogenannten Durchgangsarztverfahrens haben die Versicherten grundsätzlich freie Arztwahl. Nur bei Verletzungen besonderer Art und Schwere ist im Rahmen der besonderen Heilbehandlung die freie Arztwahl zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs auf die besonders qualifizierten Durchgangsärzte beschränkt. Zwischen den Durchgangsärzten haben die Versicherten dann aber wieder freie Arztwahl.

Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

Das Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit von Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder mit einer Berufskrankheit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, damit jeder in der Lage ist, durch Arbeit für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Hierzu zählt das Gesetz folgende Leistungen auf:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung,
  3. Individuelle betriebliche Qualifizierung,
  4. Berufliche Anpassung und Weiterbildung inklusive einer schulischen Ausbildung,
  5. Berufliche Ausbildung,
  6. Förderung einer selbstständigen Tätigkeit,
  7. Sonstige Hilfen.

Hierzu werden auch unmittelbare Leistungen an den Arbeitgeber erbracht, insbesondere Ausbildungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung.

Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel nicht mehr als zwei Jahre dauern, außer dass Ausbildungsziel kann nur über eine länger dauernde Ausbildung erreicht werden, oder die Aussicht auf eine neue Arbeit ist durch eine längere Ausbildung wesentlich verbessert.

Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft (Soziale Rehabilitation)

Versicherte haben im Leistungsfall auch Anspruch auf Unterstützung, damit eine Teilhabe am sozialen Miteinander gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen:

  • Kraftfahrzeughilfe,
  • Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Diese werden auch für Begleitpersonen einschließlich deren Verdienstausfall, und für Kinder, die nicht anderweitig betreut werden können, erbracht,
  • Haushaltshilfe und Wohnungshilfe, insbesondere Kinderbetreuung, inklusive heilpädagogische Leistungen, Betreuung in einer Pflegefamilie, Kommunikationsförderung, Mobilisierung und hierzu erforderliche Hilfsmittel,
  • Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
  • Beitragszuschüsse für Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung,
  • Übernahme von Betriebskosten,
  • Leistungen zur Schulbildung, Berufsausbildung, Hochschulbildung und Weiterbildung.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Sind Versicherte nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit so hilflos, dass sie ihren gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten im Alltag nicht mehr alleine nachkommen können, erhalten Sie Pflegegeld, eine Pflegekraft oder auch häusliche Pflege.

Das Pflegegeld beträgt monatlich zwischen € 300,00 und € 1.199,00. Es ist abhängig von der Art und Schwere des Gesundheitsschadens.

Auf Antrag kann statt des Pflegegeldes auch eine Pflegekraft (Haushaltspflege) gestellt oder die erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebene haben einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Angehörige infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) verstirbt. Dies kann insbesondere bei Berufskrankheiten Schwierigkeiten aufwerfen.

Ist bei dem Versicherten eine Berufskrankheit Nr. 4101 bis 4104 mit einer MdE von 50 % oder mehr anerkannt, so wird vermutet, dass der Tod infolge dieser Berufskrankheit eingetreten ist, es sei denn, der Tod ist offenkundig nicht infolge einer Berufskrankheit eingetreten (zum Beispiel aufgrund eines Verkehrsunfalls). Eine Obduktion darf nicht gefordert werden.

In allen anderen Fällen hat die anerkannte Berufskrankheit keine Tatbestandswirkung für die Hinterbliebenenrente. D. h. auch wenn der Unfallversicherungsträger bei dem Versicherten eine Berufskrankheit anerkannt hat und der Versicherte an den Folgen der anerkannten Erkrankung stirbt, kann dies beim Streit um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente noch einmal voll nachgeprüft werden und die Hinterbliebenen tragen die objektive Beweislast.

Witwenrente und Witwerrente

Die Witwenrente beträgt im sogenannten Sterbevierteljahr (bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist) zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, also die Vollrente. Anschließend beträgt die Rente zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn

  • der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
  • so lange er erwerbsgemindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder
  • solange er mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, also gegebenenfalls lebenslänglich.

Werden diese besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt, beträgt die Rente drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten. Sie ist auf 24 Kalendermonate begrenzt. Auf die Renten nach Ablauf des Sterbevierteljahres ist das eigene Einkommen der Witwe oder des Witwers anzurechnen.

Waisenrente

Die Waisenrente beträgt drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn das Kind Vollwaise ist, und ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Halbwaise ist. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Sie kann jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und sogar darüber hinaus gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, § 67 Abs. 3 und 4 SGB VII. Zum Ausschluss der Waisenrente wegen Bezuges von Ausbildungsbezügen, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld gelten Einschränkungen gemäß § 68 Abs. 2 SGB VII.

Elternrente

Nur die gesetzliche Unfallversicherung gewährt auch den Eltern Verstorbener eine sogenannte Elternrente. Hinterlässt der verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist den hinterbliebenen Eltern eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, und von drei Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar zu gewähren. Diese Regelung ist in der Praxis besonders für Arbeitnehmer wichtig, die im Ausland ihre Eltern unterhalten.

Wesentlich unterhalten hat der Verstorbene seine Eltern nicht nur dann, wenn er mehr als die Hälfte des Unterhalts getragen hat. Es reicht aus, dass die Unterstützungen so erheblich waren, dass sie den Eltern eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung ermöglichten, die durch den Tod des Versicherten gefährdet ist.

Die Elternrente ist nicht auf den Betrag begrenzt, den der Versicherte an seine Eltern gezahlt hat. Sie beträgt immer 20 % bei einem oder 30 % des Jahresarbeitsverdienstes für zwei Elternteile.

Häufig umstritten ist die Dauer des Rentenbezugs, also die Frage, wie lange die Eltern ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um ein junges, lediges Kind gehandelt hat, das später noch geheiratet hätte. Dann ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob nach der voraussichtlichen Lebensstellung des Verstorbenen die Eltern auch nach den Unterhaltspflichten des Kindes gegenüber seiner Familie noch einen Unterhaltsanspruch hätten geltend machen können.